Statuten - Museum in der Schule

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Statuten

Museumsverein Mitarbeiter

Statuten des Vereins der Freunde und Förderer
des Museums in der Schule, Taufkirchen an der Pram



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein  führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer des Museums in der Schule"

Er hat seinen Sitz in 4775 Taufkirchen an der Pram und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.


Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Die Pflege und Erhaltung der Sammlungen des Museums in der Schule und die sich daraus ergebenden Tätigkeiten, insbesondere Inventarisierung und Sammlungsdokumentation.
 Die Präsentation regionalen Kulturgutes in Form von Dauer- und Sonderausstellungen aus den eigenen Beständen des Museums, von Leihgaben und sonstigen Gegenständen, die sich zur Veranstaltung von Ausstellungen eignen.
Die breite Vermittlung der Museumsinhalte für alle sozialen Gruppen, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler des Bilger-Breustedt Schulzentrums.
Die wissenschaftliche Erforschung der Sammlungsbestände und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in Form von Publikationen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
Die Führung des Museums in der Schule und allen damit verbundenen Aufgaben.
Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen, Vorträge.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

Als ideelle Mittel dienen die unter § 2 a-f angeführten Tätigkeiten

Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge
Erträgnisse aus Eintritten, Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Publikationen
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

Förderungen öffentlicher Körperschaften



§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Definition der Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag bezahlen.
Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen oder andere Einrichtungen, die den Vereinszweck durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages unterstützen.
Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages  oder durch Spenden fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von provisorischen Mitgliedern durch die Proponenten.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit mündlich oder schriftlich erfolgen.


Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.



§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.



§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Schulforum
Fachbeirat
Schiedsgericht


§ 9: Generalversammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt zu finden.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, ebenso die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Generalversammlung um 30 Minuten vertagt. Nach der Vertagung ist die Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Obmann (frau), in dessen (deren) Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, und zwar jedenfalls aus:
dem Obmann und einem Stellvertreter(innen)
dem/der Direktor/Direktorin der HS Taufkirchen an der Pram
dem Schriftführer und dessen (deren) Stellvertreter(in)
dem Kassier und dessen (deren) Stellvertreter(in).

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem (seiner) Stellvertreter(in), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der (die) Obmann(frau), bei Verhinderung sein(e) (ihre) Stellvertreter(in). Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.



§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann(frau) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm (Ihr) obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann(frau) vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns(frau) und des/der Schriftführers(in), in Geldangelegenheiten des/der Obmanns(frau) und des/der Kassiers(in).

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann(frau) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


Der/die Obmann(frau) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer(in) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier(in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.



§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.



§ 15: Schulforum der HS Taufkirchen an der Pram

Die Hauptschule Taufkirchen an der Pram ist Träger der Museumssammlungen.

Das Schulforum der HS Taufkirchen an der Pram ist nach SchUG § 63 a Abs. 14 zentrales Entscheidungsgremium.

In allen existenziellen Fragen der Museumssammlungen ist das Schulforum einzubeziehen.


Der/Die Direktor/Direktorin der HS Taufkirchen an der Pram als Vertreter des Schulforums hat Sitz- und Stimmrecht im Vorstand. Er/Sie ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.


§ 16: Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat besteht aus Experten, deren Zahl nicht beschränkt ist und berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen und fachlichen Fragen.

(2) Mitglieder des Fachbeirates werden vom Vorstand bestellt.

(3) Mitglieder des Fachbeirates werden vom Vorstand bestellt und können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.



§ 17: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich innerhalb von 14 Tagen namhaft macht. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird vom Vorstand bestellt.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.



§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Hauptschule Taufkirchen an der Pram zufallen. Fördermittel der öffentlichen Hand sind an diese zu refundieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

 
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